GenerationenBeratung Thüringen

Ihr Leben - Ihr Weg - Ihre Entscheidung Bestimmen Sie selbst!

Erfahrungen & Bewertungen zu Generationenberater Nico Zimmermann & Team

Vorwort

Was ist GenerationenBeratung und warum ist eine GenerationenBeratung empfehlenswert?

Jeder, ob jung oder alt, der Familie hat, viele, die ein kleines oder größeres Vermögen ihr Eigen nennen, und so mancher, der sich dem Ruhestand nähert, hat sich sicher gedanklich schon mehr als einmal mit dem Tag „X“ auseinander gesetzt.
In den unterschiedlichsten Lebensphasen werden Sie auch immer wieder mit neuen Herausforderungen konfrontiert. Hier sind es neben hoffentlich vielen schönen und glücklichen Momenten, aber auch die weniger angenehmen, die uns meist das Leben erschweren.

Die GenerationenBeratung hilft Ihnen dabei sich auf die meist unvorhergesehenen Ereignisse und die damit verbundenen Herausforderungen rechtzeitig vorzubereiten.

  • Sollte mir etwas zustoßen, was geschieht dann mit meinen Angehörigen und meinen Vermögenswerten?
  • Bin ich durch Krankheit oder Unfall in meinem Handeln eingeschränkt, wer regelt dann meine Angelegenheiten?
  • Wer bekommt im Todesfall mein Vermögen und ist das auch in meinem Sinne geklärt?

Auf einer unabhängigen Basis begleiten wir Sie durch die Vermittlung an ein professionelles Netzwerk von Spezialisten die Sie bei den so wichtigen Themen rund um Vollmachten, Patientenverfügungen und Testamenten adäquat beraten und unterstützen.
Dabei ist uns besonders wichtig das Ihre Wünsche und Bedürfnisse im Vordergrund stehen. Hierbei wird Ihnen der GenerationenBerater Thüringen ein Organisationsinstrument sein zur Regelung und Moderation Ihrer meist sehr persönlichen Dinge.
Diese so wichtigen Entscheidungen, sollten Sie treffen solange Sie noch selbstbestimmt handeln können.
Mit unserer GenerationenBeratung schauen Sie beruhigt in die Zukunft!
Fürsorge ist Vorsorge.

Mit fürsorglichen Grüßen

Nico Zimmermann & Team

„Bei der GenerationenBeratung handelt es sich weder um eine Rechts- noch um eine Steuerberatung, sondern um allgemeine Hinweise und Informationen zu den auf dieser Internetseite stehenden Inhalten. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich in keinster Art und Weise,sowie in irgendeiner Form Rechtsberatung durchführe, sondern Ihr Anliegen unter strikter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen an einen Kooperationspartner vermittle. Die Rechtsberatung erfolgt ausschließlich durch die kooperierenden Rechtsanwälte und Notare.“

Quick Check

Die Erstellung und Ausformulierung von Vorsorgedokumenten wie zum Beispiel, Vollmachten, Patientenverfügungen oder Sorgerechtsverfügungen, beweist sich für die Mehrheit der in Deutschland lebenden als schwierig. Aktuelle Studien zeigen, dass es weit über die Hälfte der Bevölkerung betrifft und genau diese sich beim Erstellen der Vorsorgedokumente alleingelassen und schlichtweg überfordert fühlen.

Mit der Unterstützung von unsereren kooperierenden Rechtsanwälten und Notaren, möchten wir Ihnen
eine Orientierungshilfe geben.
Bei diesem Check wird geprüft, ob notwendige, rechtliche Grundlagen, Verträge, Vollmachten usw. vorhanden sind. Ebenfalls wird erörtert, ob gravierende Fehler in bestehenden Verträgen und Vollmachten vorhanden sind. Im Nachgang können Sie diese bei Bedarf auch mit ihnen im Detail besprechen.

Ja, ich habe für mich schon alles geregelt.

Perfekt, dann schauen Sie doch einmal in die beiden Formulare und überprüfen in wie weit diese noch rechtssicher und somit aktuell sind.

    • Eignungsprüfung: Vorsorgevollmacht

Quick Check Vorsorgevollmacht
    • Eignungsprüfung: Patientenverfügung

Quick Check Patientenverfügung

Nein, ich habe mich noch nicht damit beschäftigt.

An dieser Stelle, empfehlen wir Ihnen sich hier weiter einzulesen. Wie möchten Sie Ihre Vollmachten und Verfügungen erstellen? Damit Ihnen die Entscheidung leichter fällt und Sie auch die wichtigen Punkte nicht vergessen, können Sie hier für sich lebst in wenigen Minuten ermitteln, worauf Sie besonders viel Wert legen.

Gerne können Sie bei Fragen auch auf uns zukommen, wir nehmen uns für Sie Zeit. Zum Kontaktformular

Vollmachten

Generalvollmacht

Durch die Generalvollmacht geben Sie sozusagen „die Schlüssel“ aus der Hand und ermöglichen einer Person nahezu uneingeschränkten Zugang zu Banken, Behörden, Versicherungen und Beihilfestellen. Eine schnelle Abwicklung im Notfall wird damit dem Bevollmächtigten übertragen, der sich dann zu Ihrem Gunsten um Behördenwege, Bankkonten, Vermögenswerte und die mit einem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten kümmern kann. Die Einsetzung eines Betreuers durch das Betreuungssgericht kann mit dieser Vollmacht vermieden werden. Bei der Vertretung in Grundstücksangelegenheiten ist regelmäßig eine notarielle Vollmacht erforderlich, da dies nach geltendem Grundbuchrecht gefordert wird.

Aber Vorsicht!!!

Die Generalvollmacht darf nur einer Person erteilt werden, zu der Sie ein uneingeschränktes Vertrauen haben. Die sorgfältige Auswahl ist somit von großer Bedeutung. Allerdings ist zur Regelung bestimmter persönlicher Angelegenheiten eine Generalvollmacht allein nicht ausreichend. Dazu dient die sogenannte Vorsorgevollmacht.

Durch unsere GenerationenBeratung erhalten Sie den Zugang zu einem Netzwerk an kooperierenden Anwälten die Sie bei der Erstellung dieser wichtigen Vorsorgedokumente unterstützen.

Ihr zertifizierter GenerationenBerater

Generalvollmacht

Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht = „Volle Macht“!

Durch die Vorsorge-Vollmacht, geben Sie einer anderen Person die Erlaubnis, dass diese Person für Sie Entscheidungen trifft und für sie Handlungen ausführt.
In einem Notfall oder einer Notsituation, kann dann die Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers ohne Ihre weitere Zustimmung handeln.
Die oder der Bevollmächtigte, sollte eine Person sein, der Sie unkontrolliertes und vollstes Vertrauen schenken.

Vorsorgevollmacht

Unternehmervollmacht

Unternehmervollmacht = „für das Unternehmen volle Macht“

Viel Kraft und Zeit haben Sie als Unternehmer in Ihre Firma investiert, deshalb gilt es hier einen ganz besonderen Schutz einzurichten. Diese Zeit müssen Sie sich nehmen, denn als Selbstständiger oder Unternehmer tragen Sie Verantwortung, nicht nur für sich selbst, nein sondern für die eigene Familie, ihre Mitarbeiter und derer Familien, bis hin zu Geschäftspartnern und Auftraggebern.
Unternehmer haben zwar in den wenigsten Fällen durch ein Testament oder einen Erbvertrag vorgesorgt, jedoch zeigt sich immer wieder, dass bei einer Geschäftsunfähigkeit durch Krankheit oder einen Unfall nicht oder nicht richtig vorgesorgt ist.
Sie haben als Unternehmer besondere Bedürfnisse welche sich aus dem Kreditwesen, dem Grundstücksrecht und den Vorschriften des Handels und Gesellschafsrecht ergeben.
Damit Sie ihr Lebenswerk nicht aufs Spiel setzten, ist es besonders wichtig, dass diese Unternehmungen erfolgreich und zielgerichtet fortgeführt werden können.
Möchten Sie vermeiden, dass über das Gericht eine Betreuung beantragt wird, sollten Sie in einer Unternehmervollmacht noch vor dem Fall „X“ festlegen wie oder wer das in diesem Fall übernehmen soll. So können eventuell Angehörige oder eine andere geeignete Person mit der Geschäftsführung bevollmächtigt werden. Die Unternehmervollmacht sollte individuell auf Ihr Unternehmen abgestimmt sein.

Für Sie als Unternehmer bietet die telefonische Erstberatung und anschließende persönliche Folgeberatung durch die kooperierenden Fachanwälte ein klares Plus an Service und Dienstleitung.

Bankvollmacht

Durch die Bankvollmacht ermöglichen Sie einer dritten Person den Zugang zu Ihren Bank-, Kredit- und Transaktionsgeschäften, wonach diese über ein bestimmtes Bankkonto im Umfang der Vollmacht verfügen darf. Hierbei kann über Guthaben verfügen werden, was den Dispositionskredit einschließt, aber auch das handeln mit Wertpapieren ist möglich. Das Anerkennen und Entgegennehmen von Mitteilungen, die das Konto betreffen, gehören ebenfalls dazu. Die Berechtigung zur Erteilung der Untervollmachten ist durch die Bankvollmacht allerdings nicht möglich. Eine Eröffnung weiterer Konten oder Depots, der Abschluss von Kreditverträgen oder die Beantragung von Kreditkarten, ist somit nicht möglich. Begründet ist das dadurch, dass diese Geschäfte nicht im direkten Zusammenhang mit dem Bankkonto stehen, sondern als eigenständige Bankverträge anzusehen sind. Ihr Finanzinstitut ist gesetzlich verpflichtet die Identität des Bevollmächtigten anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses festzustellen. Vollmachtgeber und Bevollmächtigter sollten daher gemeinsam die betreffende Bank aufsuchen und erhalten da auch die von der Bank geforderten Vordrucke.

  • Durch eine Kontovollmacht ermöglichen Sie einer Vertrauensperson weitreichenden Zugang zu Ihren Bankgeschäften
  • Der Widerruf einer Vollmacht ist jederzeit möglich
  • Eine Vollmacht kann entweder unbegrenzt (über den Tod hinaus) oder bei Eintritt gewisser Ereignisse wie Pflegebedürftigkeit oder Tod gelten
  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, sind nicht gesetzliche Vertreter des jeweils anderen. Für Sie bietet sich als Alternative zur Bankvollmacht die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos an

Das Gemeinschaftskonto – die Alternative für Paare

Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind nicht automatisch vertreterberechtigt und müssen sich gegenseitig bevollmächtigen, um füreinander Bankgeschäfte abwickeln zu können. Das Gemeinschaftskonto ist hier eine Alternative. Jeder von beiden kann einzeln über das Konto verfügen, da dieses auf den Namen beider registriert ist. Die gesetzliche Einlagensicherung des Gemeinschaftskontos verdoppelt sich auf 200.000 Euro. Allerdings besteht auch voller Zugriff von beiden Kontoinhabern auf das gesamte Guthaben. Sollte einer der beiden Schulden haben, könnte sich das negativ auswirken.

Bankvollmacht

Verfügungen

Patientenverfügung

Patientenverfügung = Über Patienten Verfügen/ Entscheiden

Mit einer Patientenverfügung, legen Sie fest, Ob, Wie und Wann medizinische Maßnahmen durchgeführt werden. Das gilt für den Fall das Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können, wie zum Beispiel bei Bewusstlosigkeit (Koma).

Sie legen also schon vor so einer eventuell eintretenden Lebensveränderten Situation konkret fest, welche medizinischen Maßnahmen bei einem Krankheitszustand gewünscht sind, oder abgelehnt werden sollen.

Die Patientenverfügung ist seit 2009 gesetzlich verankert.

Patientenverfuegung

Betreuungsverfügung

Betreuungsverfügung = Betreuung –Verfügen- Handeln

Durch die Betreuungsverfügung legen Sie vor dem Fall der Fälle fest, wer als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer vom Gericht bestimmt werden soll. Wer auf keinen Fall als Betreuerin oder Betreuer in Frage kommen soll, kann über die Betreuungsverfügung ebenfalls bestimmt werden.

Muss das Gericht über eine rechtliche Betreuung entscheiden, so gilt dann die Betreuungsverfügung.

Mit einer Betreuungsverfügung, können Sie auch inhaltliche Vorgaben festlagen. Dieses können Gewohnheiten oder Wünsche sein, die Ihnen bei der Betreuung wichtig sind, oder auch ob die Pflege im Pflegheim sowie zu Hause erfolgen soll.

Betreuungsverfuegung

Sorgerechtsverfügung

Wenn die eigenen Kinder aufgrund eines Unfalls, oder einer schweren Krankheit der Eltern sich selbst überlassen sind, ist nur schwer vorzustellen. Soll in einen solchen Ernstfall nicht allein dem Vormundschaftsgericht die Entscheidung über einen geeigneten Vormund überlassen werden, der muss als Elternteil frühzeitig eine Sorgerechtsverfügung erstellen. Ein weit verbreiteter Irrglaube der Eltern ist, dass nahe Verwandte automatisch das Sorgerecht für Ihre Kinder erhalten, wenn die Eltern selbst durch eine Krankheit oder einen Unfall nicht mehr in der Lage dazu sind, diese Aufgaben zu übernehmen. Durch eine frühzeitig erstellte Sorgerechtsverfügung, können die Eltern dem Gericht eine Person vorschlagen, die das Sorgerecht der Kinder erhalten soll. Wie bei einem Testament müssen formale Vorgaben beachtet werden, damit eine Sorgerechtsverfügung rechtsgültig ist. Die Sorgerechtsverfügung muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Hier gibt es aber auch noch einige Fragen zu klären, wie zum Beispiel: Ist der Sorgeberechtigte auch finanziell in der Lage dazu die Versorgung zu übernehmen? Ist die Person darüber hinaus volljährig, körperlich in der Lage und kann auch langfristig für die Kinder sorgen? Die Wertvorstellungen der Eltern, sollten hier also klar definiert werden und zum Geltung kommen.

Eine Familie schließt mit der Sorgerechtsverfügung eine Versorgungslücke.

Der GenerationenBerater Thüringen unterstützt junge Familien mit minderjährigen Kindern dabei, diese Lücke in der generationsübergreifenden Vorsorge zu schließen. Als zertifizierte Vorsorge-Spezialisten stehen wir Ihnen durch die Generationenberatung unterstützend zur Seite, wenn es um die Erstellung und sichere Einlagerung dieser Vorsorgedokumente geht.

„Mit der Sorgerechtsverfügung möchten wir vor allem junge Familien auf ein wichtiges und häufig vernachlässigtes Vorsorgethema aufmerksam machen“

Sorgerechtsverfügung

Haustierverfügung

Die meisten Tierliebhaber besitzen eine emotionale und enge Bindung zu ihrem Haustier. Das kann der Hund, die Katze oder ein anderes Haustier mit dem sie gemeinsam leben sein. Sollte es für den geliebten Wegbegleiter keine Regelung durch den Erblasser-„Frauchen oder Herrchen“ geben, wird wie bei jedem anderen Erbteil, bzw. der Hinterlassenschaft verfahren. Der, oder die Erben werden somit die neuen Eigentümer. Möchten Sie, dass eine oder mehrere Personen sich der Pflege und Betreuung ihres Haustieres annehmen, können Sie diese Vorkehrungen zu Lebzeiten ganz detailliert in einer Haustierverfügung festlegen. So stellen Sie sicher, dass der vierbeinige Wegbegleiter nicht wegen fehlender Rechts- und Erbfähigkeit in unzureichend führsorgliche Hände fällt.

Haustierverfügung

Testament

Was ist ein Testament?

Mit einem Testament kann eine Person bestimmen, wer nach seinem Tod sein Vermögen (Geld, Haus, Möbel usw.) bekommen und sein Erbe werden soll. Eine Verpflichtung dazu, ein Testament zu erstellen, gibt es nicht. Wenn kein Testament verfasst wurde, bestimmt das Gesetz, wer Erbe wird. Wichtig ist aber, dass jeder Mensch grundsätzlich das Recht hat, ein Testament zu machen, also bestimmen darf, wer ihn beerbt. Dieses Recht hat eine so hohe Bedeutung, dass es sogar im wichtigsten und ranghöchsten deutschen Gesetz, dem Grundgesetz, niedergeschrieben ist (Art. 14 GG). Man nennt dieses Recht die Testierfreiheit.

Testament

News

Besuch vom Gutachter?

Beitrag vom 10.01.2017

Besuch vom Gutachter? Wir geben Ihnen nützliche Tipp´s!

Der beauftragte Pflegedienst sollte nicht weit vom Wohnort entfernt sein, denn wer auf Pflege angewiesen ist, braucht mitunter oft schnelle Hilfe.

Seit wenigen Tagen ist die neue Pflegereform in Kraft getreten und es gelten neue Regeln zur Einstufung bei Pflegebedürftigkeit und Leistungsanspruch aus der Pflegeversicherung. Was Sie beachten sollten, wenn sich der Gutachter des MDK (Medizinische Dienst der Krankenkassen) zum Besuch ankündigt, erfahren Sie hier.

Ein kurzer Rückblick

Bereits im Beitrag vom 16.12.2016 berichteten wir über die jetzt eingetroffenen Änderungen.

Statt der drei Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade welche die Beeinträchtigung der Betroffenen festlegt. Je höher der Pflegegrad, desto höher sind die Leistungen. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) ist für die Eingruppierung in die Pflegegrade verantwortlich. Aus Kundenkreisen ist bekannt, dass bereits in der letzten Woche im Jahr 2016 erste Begutachtungen nach den neuen Kriterien erfolgten. Verschiedene Krankenkassen haben hierzu zusätzliche Mitarbeiter über mehrere Tage umfassend geschult und eingearbeitet.

Hausbesuch vom MDK, Wie kann ich mich richtig vorbereiten?

Überdenken Sie vor dem Termin folgende Punkte.

• Welche Aufgaben können Sie selbst ausführen?
• Wo benötigen und wünschen Sie Unterstützung?
• Was bereitet Ihnen im Alltag besondere Schwierigkeiten?

Sollte ein Familienmitglied, Angehöriger oder eine vertraute Person von mir beim Termin mit anwesend sein?

Ja, absolut unabdingbar! Bitten Sie Personen anwesend zu sein, der Sie hauptsächlich pflegen, oder dieses in Zukunft tun werden und die Ihre Situation und die damit verbundenen Umstände besonders gut kennen. Überlegen Sie rechtzeitig, wen Sie bitten möchten, dabei zu sein. Angehörige oder auch ein für Sie zuständiger gesetzlicher Betreuer sollen rechtzeitig über den anstehenden Hausbesuch informiert werden.

Es werden Unterlagen vom MDK beim Besuch benötigt – welsche sind das?

Sollte bereits ein Pflegedienst zu Ihnen kommen, legen Sie die Pflegedokumentation bereit. Notwendig auch der aktuelle Medikamentenplan, sowie Berichte des Hausarztes, von Fachärzten oder der Entlassungsbericht vom stationären Aufenthalt in der Klinik, sofern diese vorliegen.

Die Feststellung der Pflegegrade wird durch sechs Lebensbereiche ermittelt und mit Hilfe eines Punktesystems bewertet. Hierbei berücksichtigt der Gutachter vom MDK die bei der zu Pflegenden Person noch vorhandenen Selbstständigkeit in Bezug auf körperliche, psychische und kognitive Beeinträchtigungen.

Die Höhe vom Pflegegrad und die von der Pflegekasse zu erbringenden Leitungen, sind abhängig von den Punkten die der Betreffende erhält. Je höher umso besser. Die Möglichkeit zur Selbstversorgung wird hierbei am stärksten berücksichtigt und trägt den bedeutenderen Teil der Begutachtung. Eine weitere wichtige Rolle, spielt der eigenständige Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen. Es wird auch berücksichtigt, eventuelle Besonderheiten zur Mobilität und zur Fortbewegungsmöglichkeit. Die Gestaltung des Alltagslebens sowie die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, allgemeine Verhaltensweisen bedarf es dabei besondere Aufmerksamkeit.

GenerationenBerater Thüringen

Pflegereform

Beitrag vom 16.12.2016

Ab 2017 werden die Pflegestufen 0 bis 3 von fünf neuen Pflegegraden 1 bis 5 abgelöst. Was wird sich für die Betroffenen, ihre Pfleger und die Familien dann ändern? Der GenerationenBerater Thüringen beantworten Ihnen Fragen rund um die ab 01.01.2017 geltende Pflegereform.

Pflegestufen werden zu Pflegegraden – warum ändert sich das?

Rund 1,5 Millionen Menschen in Deutschland sind demenzkrank und sollen so den körperlich eingeschränkten Pflegebedürftigen annähernd gleichgestellt werden.

Wann werden diese Änderungen umgesetzt?

Die Pflegegrade werden zum 01.01.2017 durch das Pflegestärkungsgesetzt II umgesetzt. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ändert sich dadurch nicht. Wie selbstständig ein Pflegebedürftiger im Alltag noch ist, wobei Unterstützung notwendig ist und was er selbst noch leisten kann, wird hierbei entscheidender.

Wie wird dann neu eingestuft?

Wer bereits in einer Pflegestufe ist, wird von der Pflegekasse automatisch von der Pflegestufe in den nächsthöheren Pflegegrad eingestuft. Das kann dann wie folgt aussehen – ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I kommt in den Pflegegrad 2. Die Stufe II wird automatisch Pflegegrad 3. Bei Pflegebedürftigen mit einer (im Gutachten festgestellten) eingeschränkten Alltagskompetenz (z. B. aufgrund einer Demenz) erhalten einen zwei Stufen höheren Pflegegrad (also z. B. von Pflegestufe in den Pflegegrad 2).

Neueinstufung – wie erfahre ich davon?

Automatisch wird sich die Pflegekasse mit ihnen in Verbindung setzten. In einer Mitteilung erhalten Sie die Höhe des Pflegegeldes oder Pflegesachleistung, welche ab Januar 2017 gilt.

Werde ich neu begutachtet, wenn bereits eine Pflegestufe besteht?

Nein. Es gilt ein sogenannter Bestandsschutz. Es ist kein neuer Antrag oder eine Begutachtung notwendig, wer bereits eingestuft ist. Eine schlechter Stellung trifft so auf die Versicherten nicht ein. Ganz im Gegenteil, es ist mit höheren Leistungen zu rechnen.

Welche Punkte sind bei der Begutachtung relevant?

Es betrifft mehrere Lebensbereiche z.B. der Mobilität: Kann der betroffene alleine sitzen, stehen und gehen, die Treppen steigen, wie selbständig ist er oder braucht er fremde Hilfe. Kann er sich noch selbst versorgen, Nahrung und Medikamente zu sich nehmen, Körperpflege betreiben? Ist er in der Lage Entscheidungen zu treffen, Gespräche zu führen und das Gedächtnis spielt auch noch mit? Das sind nur wenige Punkte einer Begutachtung für den Antragsteller.

Mit welcher Finanziellen Leistung kann ich 2017 rechnen?

Es wird hier nach Pflegegraden unterschieden, ob stationäre Pflege in einem Heim, oder die Pflege zu Hause in gewohnter Umgebung. Beispiel: Bekamen Sie bisher für die Pflegestufe I in häuslicher Pflege z. B. 244 Euro Pflegegeld, sind es ab Januar 2017 bei Einstufung im Pflegegrad 2 dann 316 Euro monatlich.

Wie erfahre ich was mir zusteht?

Informationen bekommen Sie z.B. bei ihrer Pflegekasse. Gerne helfen wir Ihnen dabei euch weiter.

Es soll einen Entlastungsbeitrag von 125 EURO geben – Wo erhalte ich diesen?

Der Entlastungsbeitrag wird für bestimmte zusätzliche Leistungen wie etwa der Pflegedienste oder anderer spezialisierter Anbieter bereitgestellt und soll zum Beispiel dem begleiten zum Arzt, Spaziergängen oder der Hilfe im Haushalt dienen.
Pflegegrade

Was wird sich ändern? Meine Mutter ist dement und in der Pflegestufe II. Für die häusliche Pflege waren bis lang 545 Euro vorgesehen.
Zwar keine Demenz, aber mein Mann hat Pflegestufe II – was ändert sich?

Er wird automatisch in den Pflegegrad 3 übergehen. Das Pflegegeld erhöht sich dann von 458 Euro auf 545 Euro. Hinzu kommt noch der Entlastungsbetrag von 125 Euro (vorher 104 Euro).

Ich sehe, Pflege und entsprechende Vorsorge ist ein wichtiger Baustein nur fühle ich mich damit überfordert. Was kann ich tun und wer kann mir dabei helfen?

Gerne besprechen wir mit Ihnen gemeinsam ihre persönliche Situation und erstellen das für Sie passende Vorsorgekonzept.
Machen Sie den Ersten Schritt und sprechen Sie uns an.

GenerationenBerater Thüringen

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    Nico Zimmermann

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    lautet die vollständige Anschrift:

    IHK Frankfurt am Main
    Börsenplatz 4
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    Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
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    Berufsrechtliche Regelungen:

    – § 34 d Gewerbeordnung – §§ 59-68 VVG – VersVermV

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    Datenschutz

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    Allgemeine Hinweise

    Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie unsere Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.

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    Datenschutz

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    Wenn Sie uns per Kontaktformular Anfragen zukommen lassen, werden Ihre Angaben aus dem Anfrageformular inklusive der von Ihnen dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.

    Die Verarbeitung der in das Kontaktformular eingegebenen Daten erfolgt somit ausschließlich auf Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Sie können diese Einwilligung jederzeit widerrufen. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an uns. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitungsvorgänge bleibt vom Widerruf unberührt.

    Die von Ihnen im Kontaktformular eingegebenen Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z.B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.

    Verarbeiten von Daten (Kunden- und Vertragsdaten)

    Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten nur, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Rechtsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten). Dies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet. Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme unserer Internetseiten (Nutzungsdaten) erheben, verarbeiten und nutzen wir nur, soweit dies erforderlich ist, um dem Nutzer die Inanspruchnahme des Dienstes zu ermöglichen oder abzurechnen.

    Die erhobenen Kundendaten werden nach Abschluss des Auftrags oder Beendigung der Geschäftsbeziehung gelöscht. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

    4. Soziale Medien

    Facebook-Plugins (Like & Share-Button)

    Auf unseren Seiten sind Plugins des sozialen Netzwerks Facebook, Anbieter Facebook Inc., 1 Hacker Way, Menlo Park, California 94025, USA, integriert. Die Facebook-Plugins erkennen Sie an dem Facebook-Logo oder dem „Like-Button“ („Gefällt mir“) auf unserer Seite. Eine Übersicht über die Facebook-Plugins finden Sie hier: https://developers.facebook.com/docs/plugins/.

    Wenn Sie unsere Seiten besuchen, wird über das Plugin eine direkte Verbindung zwischen Ihrem Browser und dem Facebook-Server hergestellt. Facebook erhält dadurch die Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse unsere Seite besucht haben. Wenn Sie den Facebook „Like-Button“ anklicken während Sie in Ihrem Facebook-Account eingeloggt sind, können Sie die Inhalte unserer Seiten auf Ihrem Facebook-Profil verlinken. Dadurch kann Facebook den Besuch unserer Seiten Ihrem Benutzerkonto zuordnen. Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Seiten keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Facebook erhalten. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Datenschutzerklärung von Facebook unter: https://de-de.facebook.com/policy.php.

    Wenn Sie nicht wünschen, dass Facebook den Besuch unserer Seiten Ihrem Facebook-Nutzerkonto zuordnen kann, loggen Sie sich bitte aus Ihrem Facebook-Benutzerkonto aus.

    Twitter Plugin

    Auf unseren Seiten sind Funktionen des Dienstes Twitter eingebunden. Diese Funktionen werden angeboten durch die Twitter Inc., 1355 Market Street, Suite 900, San Francisco, CA 94103, USA. Durch das Benutzen von Twitter und der Funktion „Re-Tweet“ werden die von Ihnen besuchten Websites mit Ihrem Twitter-Account verknüpft und anderen Nutzern bekannt gegeben. Dabei werden auch Daten an Twitter übertragen. Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Seiten keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Twitter erhalten. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Datenschutzerklärung von Twitter unter: https://twitter.com/privacy.

    Ihre Datenschutzeinstellungen bei Twitter können Sie in den Konto-Einstellungen unter https://twitter.com/account/settings ändern.

    5. Plugins und Tools

    YouTube

    Unsere Website nutzt Plugins der von Google betriebenen Seite YouTube. Betreiber der Seiten ist die YouTube, LLC, 901 Cherry Ave., San Bruno, CA 94066, USA.

    Wenn Sie eine unserer mit einem YouTube-Plugin ausgestatteten Seiten besuchen, wird eine Verbindung zu den Servern von YouTube hergestellt. Dabei wird dem YouTube-Server mitgeteilt, welche unserer Seiten Sie besucht haben.

    Wenn Sie in Ihrem YouTube-Account eingeloggt sind, ermöglichen Sie YouTube, Ihr Surfverhalten direkt Ihrem persönlichen Profil zuzuordnen. Dies können Sie verhindern, indem Sie sich aus Ihrem YouTube-Account ausloggen.

    Die Nutzung von YouTube erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.

    Weitere Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in der Datenschutzerklärung von YouTube unter: https://www.google.de/intl/de/policies/privacy.

    Google Web Fonts

    Diese Seite nutzt zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten so genannte Web Fonts, die von Google bereitgestellt werden. Beim Aufruf einer Seite lädt Ihr Browser die benötigten Web Fonts in ihren Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen.

    Zu diesem Zweck muss der von Ihnen verwendete Browser Verbindung zu den Servern von Google aufnehmen. Hierdurch erlangt Google Kenntnis darüber, dass über Ihre IP-Adresse unsere Website aufgerufen wurde. Die Nutzung von Google Web Fonts erfolgt im Interesse einer einheitlichen und ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.

    Wenn Ihr Browser Web Fonts nicht unterstützt, wird eine Standardschrift von Ihrem Computer genutzt.

    Weitere Informationen zu Google Web Fonts finden Sie unter https://developers.google.com/fonts/faq und in der Datenschutzerklärung von Google: https://www.google.com/policies/privacy/.

    Google Maps

    Diese Seite nutzt über eine API den Kartendienst Google Maps. Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.

    Zur Nutzung der Funktionen von Google Maps ist es notwendig, Ihre IP Adresse zu speichern. Diese Informationen werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Der Anbieter dieser Seite hat keinen Einfluss auf diese Datenübertragung.

    Die Nutzung von Google Maps erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote und an einer leichten Auffindbarkeit der von uns auf der Website angegebenen Orte. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.

    Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in der Datenschutzerklärung von Google: https://www.google.de/intl/de/policies/privacy/.

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